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Rahmenrichtlinien für Textilien

1. Schadstoffprüfung am Endprodukt

Alle gelieferten Artikel müssen mindestens den Orientierungswerten für Rückstandskontrollen des aktuellen Standards des Internationalen Verbandes der Naturtextilwirtschaft (IVN), einschließlich der Zutaten, entsprechen. Die Nennung der gültigen Version ist notwendig.

 

2. Fasern

Folgende Fasern sind zugelassen:

  • Alle Naturfasern, vorzugsweise aus ökologischer Landwirtschaft kbA/kbT. Hier gelten die jeweiligen Vereinbarungen mit hessnatur-Textilien.
  • Elastan bis zu einem maximalen Anteil von 8%, wenn damit eine Erhöhung der Funktionalität erreicht wird. Ein Hautkontakt mit dieser Faser muss vermieden werden.

 

3. Veredelung

Ziel ist der weitgehende Verzicht auf chemisch-synthetische Veredelung. Uneingeschränkt gilt jedoch:

  • Verzicht auf Chlorbleiche und optische Aufheller
  • Verzicht auf Motten-Käfer-Schutz-Ausrüstung
  • Verzicht auf Antimikrobielle- (Biozidausrüstung) und Flammschutzausrüstung
  • Verzicht auf den Einsatz von Kunstharz, wie beispielsweise bei:
    Filzfrei-Ausrüstung
    Bügelfrei-Ausrüstung
    Pflegeleicht-Ausrüstung

 

4. Zutaten

  • Grundsätzlich : Entsprechen der gültigen Version des IVN bzw. des ÖTS 100
  • Grundsätzlich : Verzicht auf den Einsatz von PVC und anderen halogenierten Kunststoffen
  • Knöpfe, Schnallen und Nieten aus Naturmaterialien oder Metallen
  • Einlagen aus Naturmaterialien oder Zellulosederivatfasern
  • Andere Zutaten, wie z.B. Reißverschlüsse oder Nähgarne, können aus anderen Materialien bestehen, wenn damit eine Erhöhung der Funktionalität erreicht wird. Die Anforderungen von 4. a, und b, bleiben davon jedoch unberührt.